Informationen Rücktritt Lebensversicherungen Allgemein 1366 Aufrufe Speichern Drucken Weiterleiten PDF an Freunde weiterleiten: Ihre IP-Adresse wird aus Sicherheitsgründen gespeichert um kriminelle Aktivitäten und unerlaubten Spam zu unterbinden. Leiten Sie nur E-Mails weiter, wo der Empfänger mit dem Versand auch einverstanden ist. Ihre E-Mail Adresse Ihr Name Empfänger E-Mail Adresse Empfänger Name Ihre zusätzliche Nachricht Eigene PDF Hochladen PDF & Publisher Info (QR-Code downloaden) ien, 27.02.2020 https://pdf-ins-internet.de/?p=70460 Infotext Infotext Teilen: BelehrungEuGHJustizLebensversicherungRechtRückkaufRücktrittRücktrittsrechtVerbraucherschutz Informationsstand 22.02.2020 "Lebenslanges" Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen wegen fehlender oder falscher Belehrung über das Rücktrittsrecht Ab den 1980-iger Jahren wurden Lebensversicherungen nicht nur zur Absicherung des Risikos des Ablebens, sondern vor allem auch zum "Vermögensaufbau" verkauft. Die Versicherungsvermittler haben hohe Provisionen bekommen und daher ein Massengeschäft daraus gemacht. (Ein AWD Berater hat bei Vermittlung eines Fremdwährungskredites über 150.000 Euro und Veranlagung in Immobilienaktien und/oder Lebensversicherungen knapp unter 4000 Euro Provision verdient.) Die für den Verkauf gut klingenden "Garantiezinsen" wurden mehr geschätzt als berechnet. In den Jahren vor 2008 (Finanzkrise) wurden Lebensversicherungen auch häufig im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten angeboten. Der Schweizer-Franken-Kredit mit niedrigen Zinsen (aber einem hohen Kursrisiko) in Form eines endfälligen Kredites (während der Laufzeit zahlt man nur Zinsen, aber vom gleichbleibend hohen Kapital) sollte sogenannte "Tilgungsträger" - häufig eben Lebensversicherungen - finanzieren und sicherstellen, dass zur Endfälligkeit genug angespart ist, um den Kredit zurückzuzahlen und - etwa - die Pension zusätzlich abzusichern. Daraus ist nichts geworden: Zum einen hat die Finanzkrise eine Verteuerung des Schweizer Franken ausgelöst (man müsste nun vielmehr zurückzahlen, als aufgenommen) und zum anderen sind Finanzprodukte (zB fondsgebundene Lebensversicherungen) in Ihrer "Performance" abgestürzt. Es entstanden kaum bewältigbare "Deckungslücken", die vielen Kreditnehmern heute noch Sorge bereiten. Sie stehen ohne Pensionsvorsorge oder - falls mit dem Kredit ein Haus gebaut wurde - uU ohne Haus da. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat - leider - den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche (etwa gegen den Vermittler oder seine Auftraggeber) vielfach mit dem Vertragsabschluss gleichgesetzt. Konsequenz: Diese möglichen Ansprüche sind heute vielfach verjährt. Es ist daher uE "moralisch" mehr als gerechtfertigt, wenn betroffene Verbraucher sich auch mit "formal" klingenden Einwendungen zur Wehr setzen und etwa bei Lebensver- sicherungen mehr als den Abschluss- oder Rückkaufswert herausholen oder bei Fremdwährungskrediten versuchen, das Kursrisiko wegzubekommen. Der Verbraucherschutzverein unterstützt Sie dabei. Wir starten nun die Nachkontrolle und Beratung zum Rücktritt bei Lebensversicherungen und werden noch 2020 auch eine Sammelaktion in Sachen Fremdwährungskredite anbieten. Eingestellt über www.PDF-ins-Internet.de - Haftung für Inhalt und Inhaber aller Rechte ist der Puplisher Kontaktdaten und Anbieterkennung des Puplishers/Autors entnehmen Sie bitte dem PDF-Archives auf www.PDF-ins-Internet.de. Lebensversicherungen Der Europäische Gerichtshof (EuGH) 1 hat für Kunden von Lebensversicherungen ein Tor weit aufgemacht, mehr als bei einem (notgedrungenen) Rückkauf oder einer Ablaufleistung "herauszuholen". Wenn man seinerzeit über das gesetzliche Rücktrittsrecht entweder gar nicht oder falsch belehrt wurde, dann stehe - so der EuGH - dem Kunden ein "lebenslanges Rücktrittsrecht" vom Vertrag zu. Man kann also auch nach einem Rückkauf oder einer Auszahlung dennoch noch den Rücktritt erklären. Die Folge: Rückzahlung der bezahlten Prämien samt 4 Prozent Zinsen ab Zahlung (Ausnahme für Ablebensvorsorge). In vielen Fällen errechnet sich auf diesem Weg erheblich mehr Rückzahlung der Versicherung, als bei Ablauf oder Rückkauf des Vertrages. Die Regelungen zum Rücktrittsrecht beim Abschluss von Lebensversicherungen wurden in der Vergangenheit mehrfach geändert: • 01.01.1997 - 30.09.2004: Rücktrittsfrist "zwei Wochen" nach Zustandekommen des Vertrages (Annahme des Anbotes durch die Versicherung) • 01.10.2004 - 31.12.2006: Rücktrittsfrist "30 Tage" nach Zustandekommen des Vertrages (Annahme des Anbotes durch die Versicherung) • 01.01.2007 - 30.06.2012: Rücktrittfrist 30 Tage, aber nach Verständigung des Versicherungsnehmers vom Zustandekommen des Vertrages • 01.07.2012 - 30.09.2018: Bei Verbrauchern beginnt die Frist zum Rücktritt erst, wenn diese über das Rücktrittsrecht auch richtig belehrt wurden • 01.10.2018 - heute: Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform Die häufigen Nachbesserungen des Versicherungsvertragsgesetzes haben nicht nur Kunden, sondern offenbar auch Versicherungen verwirrt. So wurde die Frist für den Rücktritt häufig auch nach dem 1.10.2004 weiterhin mit "zwei Wochen" angegeben. Das ist eine klassische "falsche" Belehrung. Es gibt auch Fälle, wo zwar im Antrag eine richtige Frist (30 Tage) genannt ist, in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen aber noch die (alte) Frist von "zwei Wochen" erwähnt wird. Das ist dann eine klassische intransparente Regelung, die unwirksam ist. Das wäre der Fall einer letztlich "fehlenden" Belehrung. Häufig haben Versicherer vor dem 1.10.2018 bereits eine "schriftliche" Rücktrittserklärung verlangt. Das wurde bislang ebenfalls als "falsche" Belehrung angesehen. Hier hat jedoch unlängst der Oberste Gerichtshof 2 (OGH) im Lichte der Entscheidung des EuGH vom 19.12.2019 keine Falschbelehrung mehr angenommen, da ja der Versicherungsnehmer dadurch keinen Nachteil erleide; er hätte ja sowieso auch ohne Schriftform zurücktreten können. Diese Entscheidung überzeugt nicht. 1 EuGH 19.12.2013, C-209/12, Endress, VbR 2014/36 (Leupold). 2 OGH 10.2.2020, 7 Ob 4/20v Eingestellt über www.PDF-ins-Internet.de - Haftung für Inhalt und Inhaber aller Rechte ist der Puplisher Kontaktdaten und Anbieterkennung des Puplishers/Autors entnehmen Sie bitte dem PDF-Archives auf www.PDF-ins-Internet.de. Es gibt in Österreich geschätzt rund 5 Mio betroffene Verträge. Der VKI hat rund 10.000 Verträge geprüft und für die Betroffenen mit den österreichischen Versicherungen Vergleiche ausgehandelt. Dabei hat sich der VKI aber auch verpflichten müssen, nun "Ruhe zu geben" (Friedenspflicht). Die Versicherer haben mehrfach versucht über den Nationalrat das lebenslange Rücktrittsrecht zu kippen. Damit sind Sie an unserem Widerstand (Peter Kolba war damals auch Klubobmann der Liste Pilz) gescheitert. Doch letztlich wurde von ÖVP-FPÖ-SPÖ eine Novelle zum Versicherungsvertragsgesetz beschlossen, die nicht das Rücktrittsrecht einschränkt, sondern "nur" wirtschaftlich sinnlos macht. § 176 VVG (1) Wird eine Kapitalversicherung für den Todesfall, die in der Art genommen ist, daß der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist, durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten. (1a) Sind nicht alle Voraussetzungen für den Beginn der Rücktrittsfrist gemäß § 5c Abs. 2 erfüllt, so gebührt dem Versicherungsnehmer bei einem Rücktritt von einer Kapitalversicherung - innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss die für das erste Jahr gezahlten Prämien; - ab dem zweiten bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Vertragsabschluss der Rückkaufswert ohne Berücksichtigung der tariflichen Abschlusskosten und des Abzugs gemäß § 176 Abs. 4. Trägt der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko, so kann der Versicherer allfällige bis zum Rücktritt eingetretene Veranlagungsverluste berücksichtigen. Diese Regelung trat am 1.1.2019 in Kraft 3 und wurde - etwa von RA Mag. Poduschka - beim Europäischen Gerichthof (EuGH) erfolgreich bekämpft. Im Dezember 2019 hat der EuGH 4 entschieden. Der Versicherer darf einem Versicherungs- nehmer, der von seinem Vertrag zurückgetreten ist, nicht nur den Rückkaufswert erstatten. Das heißt der Versicherungsnehmer hat einen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungs- anspruch, der nun wieder durchaus erheblich höher sein kann, als der Rückkaufwert. Die 2019 eingeführte Regelung dagegen verstößt gegen EU-Recht. Da der VKI nicht mehr tätig werden kann (Friedenspflicht) baut nunmehr der Verbraucher- schutzverein (VSV) eine Sammelaktion für Kunden von Lebensversicherungen auf. Der VSV wird dabei mit Rechtsanwalt Dr. Alexander Klauser und Rechtsanwalt Mag. Michael Poduschka und dem deutschen Versicherungsmathematiker Prof. Philipp Schade zusammenarbeiten. Lesen Sie dazu mehr unter "Ablauf der Sammelaktion". Fremdwährungskredite Auch hier machen EuGH-Entscheidungen Hoffnung. Wenn die Klauseln rund um die Rückzahlung des Kredites "intransparent" sind, dann sind sie unwirksam. Das kann bedeuten, dass man nur jenen Euro-Betrag zurückzahlen muss, den man seinerzeit ausgeliehen hat. Dazu sind wir aber noch am Abklären und wir wollen erste Ergebnisse von Musterprozessen abwarten. 3