Opferrechte Adhaesionsverfahren Amtsanwalt zeigt Wege Allgemein 860 Aufrufe Speichern Drucken Weiterleiten PDF an Freunde weiterleiten: Ihre IP-Adresse wird aus Sicherheitsgründen gespeichert um kriminelle Aktivitäten und unerlaubten Spam zu unterbinden. Leiten Sie nur E-Mails weiter, wo der Empfänger mit dem Versand auch einverstanden ist. Ihre E-Mail Adresse Ihr Name Empfänger E-Mail Adresse Empfänger Name Ihre zusätzliche Nachricht [recaptcha] Eigene PDF Hochladen PDF & Publisher Info (QR-Code downloaden) Chonburi - Thailand, 15.02.2020 https://pdf-ins-internet.de/?p=69436 Opferrechte Adhaesionsverfahren Amtsanwalt zeigt Wege Opferrechte Adhaesionsverfahren Amtsanwalt zeigt Wege Teilen: Das Adhäsionsverfahren Oberamtsanwalt Heribert Blum, Kerpen 1. Einleitung Da der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren die entsprechenden Vorschriften über das Adhäsionsverfahren ± auch Anhangverfahren genannt - in der Strafpro- zessordnung mehrfach geändert hat mit dem Ziel, dass diese Möglichkeit der Scha- densregulierung stärker genutzt werden soll, sieht sich auch der Amtsanwalt dieser Verfahrensart häufiger gegenüber. Aus diesem Grunde scheint es angebracht, diese Thematik einmal von verschiedenen Seiten zu beleuchten. Während in anderen Staaten (beispielsweise in Belgien) die Entscheidung über zivil- rechtliche Ansprüche im Strafverfahren üblich ist, ist das Adhäsionsverfahren in un- serem Strafprozess immer noch eher die Ausnahme, obwohl der Gesetzgeber ± wie bereits angedeutet - durch verschiedene Änderungen der einschlägigen Vorschriften der StPO versucht hat, diese Erledigung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Strafver- fahren als Regelfall vorzusehen (z.B. durch das OpferRRG ± Opferrechtsreformge- setz - vom 24.06.2004 oder durch das 2. JuMoG - Justizmodernisierungsgesetz - vom 22.12.2006). Trotz dieser Versuche des Gesetzgebers scheitert das Adhäsions- verfahren in deutschen Gerichtssälen häufig am massiven Widerstand der Richter- schaft. Zwar mag es die Justiz insgesamt vielleicht entlasten, für den Strafrichter be- deutet es jedoch Mehrarbeit, zumal auch die Anhangentscheidung nach ständiger Rechtsprechung einer Begründung bedarf. Außerdem muss über die vorläufige Voll- streckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO) entschieden werden. Aber auch viele Rechtsanwälte stehen u.a. aus Gebührengründen dieser Verfahrensweise eher ablehnend gegen- über. In der Literatur ist das Adhäsionsverfahren teilweise heftig umstritten. Im Vorder- grund der Auseinandersetzung stehen dabei insbesondere die doch sehr unter- schiedlichen Verfahrensmaximen im Strafverfahren einerseits und im Zivilprozess andererseits. Vor allem gerät der Angeklagte in eine schwierige Doppelrolle. Neben seiner Eigenschaft als Angeklagter ist er gleichzeitig Beklagter in einem Zivilprozess Eingestellt über www.PDF-ins-Internet.de - Haftung für Inhalt und Inhaber aller Rechte ist der Puplisher Kontaktdaten und Anbieterkennung des Puplishers/Autors entnehmen Sie bitte dem PDF-Archives auf www.PDF-ins-Internet.de. 2 mit völlig anderen Rechten und Pflichten als die eines Angeklagten. So kann der An- geklagte etwa im Falle des Bestreitens der Straftat die Berechtigung des materiellen Ersatzanspruchs weder substantiiert bekämpfen noch kann er ein zivilrechtlich rele- vantes Mitverschulden effektiv geltend machen. Auch die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen die zivilrechtliche Entscheidung werden zum Teil für den Angeklagten einge- schränkt (siehe § 406 a Abs. 2 StPO). Deshalb wird teilweise sogar die Abschaffung des Adhäsionsverfahrens gefordert. Für den Geschädigten bietet das Verfahren je- doch verschiedene Vorteile. Er kann unter Umständen schnell und ohne (großes) Kostenrisiko einen Titel erwirken. Da im Strafverfahren regelmäßig eine Beweisauf- nahme von Amts wegen durchgeführt wird, ist der Geschädigte von der im Zivilver- fahren erforderlichen Beibringung von Beweisen (weitgehend) entbunden. 2. Das Adhäsionsverfahren Das Adhäsionsverfahren ist in den §§ 403 bis 406 c StPO geregelt. In diesem Ver- fahren entscheidet das Strafgericht über die aus einer Straftat erwachsenen vermö- gensrechtlichen Ansprüche, z.B. über einen Schadenersatzanspruch in Geld oder auf Schmerzensgeld, aber auch über Herausgabe- und Bereicherungsansprüche sowie über Unterlassungsansprüche, mit denen wirtschaftliche Interessen verfolgt werden ± unabhängig von der Höhe des Streitwertes. Die Zuständigkeit des Amtsge- richts ist also abweichend von § 23 Nr. 1 GVG auch bei Streitwerten über 5.000.- ¼ gegeben1. Voraussetzung nach § 403 StPO ist allerdings, dass die Ansprüche in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen. Die Geltendmachung von Ansprü- chen, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen und zur Zuständig- keit der Arbeitsgerichte gehören, sind daher in diesem Verfahren nicht möglich. Es handelt sich nicht um ein eigenständiges gerichtliches Verfahren, sondern um einen besonderen Teil eines im Übrigen normalen Strafverfahrens2. Die Beweiserhe- bung geschieht nach den Regeln der StPO. Bei der Schadensermittlung kann das Gericht jedoch auch § 287 ZPO anwenden. 1 Engelhardt in: Karlsruher Kommentar zur StPO , 6. Auflage, § 403 Rdnr. 4 2 Dallmeyer in JuS 2005, 327. Eingestellt über www.PDF-ins-Internet.de - Haftung für Inhalt und Inhaber aller Rechte ist der Puplisher Kontaktdaten und Anbieterkennung des Puplishers/Autors entnehmen Sie bitte dem PDF-Archives auf www.PDF-ins-Internet.de. 3 3. Der erforderliche Antrag und die Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind nur der Verletzte oder sein Erbe (§ 403 StPO). Andere Rechtsnachfolger als der Erbe können den Antrag nicht stellen, weil ihr Anspruch nicht unmittelbar aus der Straftat herrührt. Der Antragsteller muss prozessfähig (§ 52 ZPO) und damit voll geschäftsfähig (§§ 104 ff. BGB) sein. Ansonsten ist eine gesetz- liche Vertretung notwendig. Antragsteller kann auch ein Mitangeklagter sein3. Der Antragsteller hat das Recht, an der gesamten Verhandlung teilzunehmen und Fragen zu stellen, die für die Durchsetzung seiner Ansprüche von Bedeutung sind. Der Antrag muss sich gegen den Beschuldigten/Angeklagten richten. Wer nur neben oder mit dem Beschuldigten/Angeklagten zivilrechtlich haftet (wie z.B. die Haftpflicht- versicherung nach § 115 VVG), kann im Adhäsionsverfahren nicht in Anspruch ge- nommen werden. Gegen Jugendliche ist das Adhäsionsverfahren nicht zulässig (§ 81 JGG). Dagegen ist dieses Verfahren gegen Heranwachsende uneingeschränkt an- wendbar (§ 109 JGG). Der Beschuldigte/Angeklagte muss verhandlungsfähig, aber nicht prozessfähig sein. Der Abschluss eines Vergleichs setzt jedoch die Geschäfts- fähigkeit beider Parteien oder aber die Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter voraus. Inwieweit die Bestellung zum Pflichtverteidiger auch die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren umfasst, ist umstritten4. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten, aber auch mündlich in der Hauptverhandlung bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden (§ 404 StPO). Der Antrag muss bestimmte Bestandteile einer zivil- rechtlichen Klage enthalten (§ 404 Abs. 1 Satz 2 StPO). Er kann bereits mit der Strafanzeige oder auch sonst im Ermittlungsverfahren ± etwa bei der Staatsanwalt- schaft ± gestellt werden. Die Staatsanwaltschaft muss den Antrag mit der Anklage an das Gericht weiterleiten. Die Wirkungen des § 404 Abs. 2 StPO, die dieselben wie die einer Klage in einem bürgerlichen Rechtsstreit sind, treten erst mit dem Eingang beim Gericht ein. 3 Dallmeyer in JuS 2005, 327, 328. 4 Verneinend: OLG Celle ± Beschluss vom 06.11.2007 ± NStZ-RR 2008, 190; OLG Bamberg ± Beschluss vom 22.10.2008 ± NStZ-RR 2009, 114; OLG Stuttgart ± Beschluss vom 06.04.2009 ± NStZ-RR 2009, 264 - bejahend: OLG Schleswig ± Beschluss vom 30.07.1997 ± NStZ 1998, 101. Eingestellt über www.PDF-ins-Internet.de - Haftung für Inhalt und Inhaber aller Rechte ist der Puplisher Kontaktdaten und Anbieterkennung des Puplishers/Autors entnehmen Sie bitte dem PDF-Archives auf www.PDF-ins-Internet.de. 4 4. Die Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts Das Gericht muss grundsätzlich eine Entscheidung treffen. Absehen von einer Ent- scheidung kann es gem. § 406 Abs. 1 Satz 3 bis 6 StPO nur aus drei Gründen, näm- lich wenn der Antrag unzulässig oder unbegründet ist oder aber wenn er auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren sich nicht eignet, z.B. weil das Verfahren durch die Entscheidung er- heblich verzögert würde. Bei Schmerzensgeldansprüchen ist diese Ablehnungsmög- lichkeit jedoch nicht gegeben (§ 406 Abs. 1 Satz 6 StPO). Sofern das Gericht auch über den zivilrechtlichen Anspruch des Verletzten entschei- det, führt dies zu denselben Wirkungen wie ein in einem bürgerlichen Rechtsstreit ergangenes Urteil. Möglich ist auch der Abschluss eines Vergleichs (§ 405 StPO). Die Vollstreckung des Urteils oder des Vergleichs richtet sich regelmäßig nach den Vorschriften der ZPO (§ 406 b StPO). Der Angeklagte kann das Urteil nur mit den Rechtsmitteln der StPO anfechten (siehe § 406 a Abs. 2 StPO), wobei die Anfechtung insgesamt oder unter Beschränkung auf den strafrechtlichen oder eben auf den zivilrechtlichen Teil, soweit der Angeklagte beschwert ist, erfolgen kann. Gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts steht dem Angeklagten ausschließlich die Revision zu5. Wenn der Angeklagte ledig- lich den strafrechtlichen Teil anficht und damit vollumfänglich Erfolg hat, ist auch der zivilrechtliche Teil des Urteils aufzuheben, selbst wenn dieser nicht angefochten wor- den ist (§ 406 a Abs. 3 StPO). Führt die Rechtsmittelentscheidung aber nur zu einer Änderung des Schuld- oder Strafausspruchs berührt dies den zivilrechtlichen Teil des Urteils nicht. Dies kann man dem Wortlaut des § 406 a Abs. 3 StPO entnehmen.. Ggf. kann der Angeklagte unter den Voraussetzungen der §§ 359 ff. StPO auch oder auch ausschließlich für den bürgerlich-rechtlichen Teil eine Wiederaufnahme des Verfahrens anstreben (§ 406 c StPO). Sofern das Wiederaufnahmeverfahren nur hinsichtlich des strafrechtlichen Teils betrieben wird, führt ein Freispruch zusätzlich zur Aufhebung des zivilrechtlichen Teils (§ 406 c Abs. 2 StPO, der insoweit auf § 406 a Abs. 3 StPO verweist). 5 Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 406 a Rdnr. 5. Eingestellt über www.PDF-ins-Internet.de - Haftung für Inhalt und Inhaber aller Rechte ist der Puplisher Kontaktdaten und Anbieterkennung des Puplishers/Autors entnehmen Sie bitte dem PDF-Archives auf www.PDF-ins-Internet.de. 5 Lehnt das Gericht eine Entscheidung über den zivilrechtlichen Anspruch des Verletz- ten ab, kann dieser seine Ansprüche ohne jede Einschränkung noch in einem norma- len Zivilprozess geltend machen. 5. Die Beteiligung der Staatsanwaltschaft am Adhäsionsverfahren Da es sich beim Adhäsionsverfahren quasi um einen an das Strafverfahren ange- hängten Zivilprozess handelt, ist der Staats- oder Amtsanwalt letztlich daran lediglich passiv beteiligt. Insoweit braucht er auch keine Anträge zu stellen. Allerdings muss von der Staatsanwaltschaft § 406 h Abs. 2 StPO beachtet werden, wonach der Verletzte (bzw. ggf. sein Erbe) so früh wie möglich darauf hinzuweisen ist, dass und in welcher Weise er einen aus der Straftat erwachsenen vermögens- rechtlichen Anspruch im Adhäsionsverfahren geltend machen kann (siehe auch Nr. 173 RiStBV). Von dem Hinweis kann lediglich dann abgesehen werden, wenn er- kennbar ein Antrag nach den §§ 403 ff. StPO nicht in Betracht kommt oder in Masse- verfahren mit Hunderten oder Tausenden von Geschädigten6. Weiterhin ist zu beachten, dass der vom Verletzten gestellte Antrag, sofern er bei der Staatsanwaltschaft eingeht, unverzüglich an das zuständige Gericht weitergeleitet werden muss, weil die Wirkungen des § 404 Abs. 2 StPO (wie bei der Klageerhe- bung im Zivilprozess - §§ 261, 262 ZPO) erst mit dem Eingang beim Gericht eintre- ten. Bei schuldhaft verzögerter Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft stehen u.U. Schadenersatzansprüche gegen die Staatskasse und ggf. Regressansprüche gegen den Sachbearbeiter im Raum. Fraglich ist jedoch, ab welchem Zeitpunkt diese Pflicht zur beschleunigten Weiterlei- tung besteht. Zunächst wird in einem sehr frühen Verfahrensstadium nicht festste- hen, ob überhaupt und ggf. bei welchem sachlich und örtlich zuständigen Gericht die Staatsanwaltschaft Anklage erheben wird. Insoweit besteht für den Verletzten auch kein Vertrauensschutz dahingehend, dass über seinen Antrag im Strafverfahren be- 6 Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 406 h Rdnr. 10. Eingestellt über www.PDF-ins-Internet.de - Haftung für Inhalt und Inhaber aller Rechte ist der Puplisher Kontaktdaten und Anbieterkennung des Puplishers/Autors entnehmen Sie bitte dem PDF-Archives auf www.PDF-ins-Internet.de. 6 funden wird. Da es sich um ein Anhangverfahren handelt, kann nur das Gericht über den Antrag entscheiden, das für das Strafverfahren zuständig ist. Deshalb erlangt der Antrag auch erst seine Wirksamkeit, wenn es zu einer Hauptverhandlung kommt7. Das Adhäsionsverfahren wird an das gerichtliche Strafverfahren angehängt. Deshalb können die Wirkungen des Antrags des Verletzten auch erst ihre Wirkung entfalten, wenn es zu einem solchen Verfahren kommt. Dem Verletzten, der früher diese Wirkungen erzielen will, ist es unbenommen, seine Ansprüche in einem norma- len Zivilprozess durchzusetzen. Aus diesen Gründen besteht für die Staatsanwaltschaft nur dann eine Pflicht zur un- verzüglichen Weiterleitung an das Gericht, wenn das Verfahren schon bei einem Ge- richt anhängig ist bzw. mit Übersendung der Anklageschrift anhängig gemacht wird. Auch im Strafbefehlsverfahren wird regelmäßig ± sofern nicht Einspruch eingelegt wird ± keine Hauptverhandlung durchgeführt. Deshalb kann bei dieser Verfahrensart nicht auf eine Entschädigung des Verletzten nach § 403 StPO erkannt werden8. Der Staats- bzw. Amtsanwalt nimmt ± etwa in der Hauptverhandlung - zum Entschä- digungsantrag nur Stellung, wenn dies nötig ist, um die Tat strafrechtlich zutreffend zu würdigen oder um einer Verzögerung des Strafverfahrens vorzubeugen (Nr. 174 Abs. 1 RiStBV). Allerdings ist bei einer evtl. Stellungnahme zu möglichen Verfahrensverzögerungen zu berücksichtigen, dass das Gericht nach § 406 Abs. 1 Satz 5 StPO lediglich dann von einer Entscheidung absehen kann, wenn eine erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens im Raume steht. Kurzfristige Unterbrechungen können ein Absehen von der Entscheidung nicht rechtfertigen. Das mag anders sein, wenn eine Ausset- zung des Verfahrens (Abbruch mit der Folge einer neuen selbständigen Hauptver- handlung9) notwendig wird. Unter Umständen ist aber zu prüfen, ob nicht hinsichtlich des zivilrechtlichen Anspruchs zumindest ein Grund- oder Teilurteil (vgl. § 301 ZPO) möglich ist. Bei Schmerzensgeldansprüchen ist nach § 406 Abs. 1 Satz 6 StPO ein Absehen von einer Entscheidung nur zulässig, wenn der Antrag unzulässig ist oder 7 Fischer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage, § 407 Rdnr. 30. 8 BGH NJW 1982, 1047, 1048. 9 Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 228 Rdnr. 3. Eingestellt über www.PDF-ins-Internet.de - Haftung für Inhalt und Inhaber aller Rechte ist der Puplisher Kontaktdaten und Anbieterkennung des Puplishers/Autors entnehmen Sie bitte dem PDF-Archives auf www.PDF-ins-Internet.de. 7 unbegründet erscheint. Mit einer erheblichen Verzögerung des Strafverfahrens kann also in diesem Fall eine Ablehnung des Antrags nicht begründet werden. Dem Antragsteller stehen im Falle einer Ablehnung seines Antrags lediglich sehr ein- geschränkte Rechtsmittelmöglichkeiten zur Verfügung. Nach § 406 a Abs. 1 StPO ist die sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Antrag schon vor Beginn der Hauptver- handlung gestellt worden ist und solange keine den Rechtszug abschließende Ent- scheidung ergangen ist. Regelmäßig wird das Gericht aber gleichzeitig mit seinem Strafurteil den Antrag zurückweisen. Damit ist in aller Regel auch die Instanz abge- schlossen. 6. Ergebnis Selbst wenn zukünftig Strafgerichte entsprechend den Vorstellungen des Gesetzge- bers häufiger von der Möglichkeit der Entscheidung im Adhäsionsverfahren Ge- brauch machen sollten, bedeutet das jedenfalls für die Staatsanwaltschaften keine nennenswerte zusätzliche Belastung, weil sie allenfalls am Rande mit dem Verfahren befasst sind. Sinnvoll ist es aber sicherlich, sich mit dem Verfahrensablauf etwas vertraut zu ma- chen, damit man im Fall des Falles - etwa wenn man als Sitzungsvertreter mit einem Adhäsionsverfahren überrascht wird ± die Zusammenhänge versteht. 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