Statutenänderung_2020 Abgelaufene PDF 616 Aufrufe Speichern Drucken Weiterleiten PDF an Freunde weiterleiten: Ihre IP-Adresse wird aus Sicherheitsgründen gespeichert um kriminelle Aktivitäten und unerlaubten Spam zu unterbinden. Leiten Sie nur E-Mails weiter, wo der Empfänger mit dem Versand auch einverstanden ist. Ihre E-Mail Adresse Ihr Name Empfänger E-Mail Adresse Empfänger Name Ihre zusätzliche Nachricht Eigene PDF Hochladen PDF & Publisher Info (QR-Code downloaden) Marienberglzers, 14.06.2020 https://pdf-ins-internet.de/?p=81193 Teilen: S T A T U T E N der Kath. Jungmannschaft Balzers Eingestellt über www.PDF-ins-Internet.de - Haftung für Inhalt und Inhaber aller Rechte ist der Puplisher Kontaktdaten und Anbieterkennung des Puplishers/Autors entnehmen Sie bitte dem PDF-Archives auf www.PDF-ins-Internet.de. Statuten der Kath. Jungmannschaft Balzers """"""""""""""""""""""""""""" § 1 Die Katholische Jungmannschaft Balzers (KJMB) wurde im Jahre 1932 gegründet, hat ihren Sitz in Balzers und ist ein Verein nach Art. 246 ff des Personen- und Gesellschaftsrechtes des FL vom 10.04.1928. Die Katholische Jungmannschaft Balzers (KJMB), auch Jungmannschaft Balzers (JMB) genannt, wurde im Jahre 1932 gegründet, hat ihren Sitz in Balzers und ist ein Verein nach Art. 246 ff des Personen- und Gesellschaftsrechtes des FL vom 10.04.1928. § 2 Die KJMB hat den Zweck, grundsatztreue, charakterfeste und berufstüchtige Männer, Katholiken, Familienväter und Staatsbürger heranzubilden, auf die sich Kirche und Heimat verlassen können. Die KJMB hat den Zweck, ein soziales Gefüge von unverheirateten Männern zu bilden und dieses zu beleben. § 3 Sie bezweckt im Besonderen: 3.1. Sammlung der katholischen Jungmänner zur eifrigen und freudigen Pflege des religiösen Lebens. Entfaltung und Stärkung des Zusammenhalts der männlichen Jugend in der Gemeinde. 3.2. Einführung in die Fragen des öffentlichen und sozialen Lebens. 3.3. Pflege echter Kameradschaft. 3.4. Erziehung zu einer gesunden Lebenshaltung. Weglassen § 4 Mittel zur Erreichung dieses Ziels: 4.1. Gruppenleben und regelmässige Zusammenkünfte 4.2. Vorträge und sportliche Betätigung 4.3. Hausmessen und kirchliche Anlässe Kirchliche Anlässe 4.4. Gewissenhafte Beteiligung am Pfarrei- und Gemeindeleben Gewissenhafte Beteiligung am Gemeindeleben Eingestellt über www.PDF-ins-Internet.de - Haftung für Inhalt und Inhaber aller Rechte ist der Puplisher Kontaktdaten und Anbieterkennung des Puplishers/Autors entnehmen Sie bitte dem PDF-Archives auf www.PDF-ins-Internet.de. § 5 5.1. Die Jungmannschaft steht unter dem Schutz der Patrone: Maria, unserer himmlischen Mutter und Königin, und des Heiligen Bruder Klaus. 5.2. Die KJMB hat zum besonderen Schutzpatron den Erzengel Michael. § 6 6.1 Mitglied kann jeder männliche Jugendliche werden, nach vollendetem 15. Lebensjahr. Über die endgültige Aufnahme entscheidet nach 3-monatiger Probezeit der Vorstand. 6.2 Mitglied kann jeder männliche Jugendliche werden, nach vollendetem 15. Lebensjahr. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. 6.3. Ein Mitglied erreicht die Ehrenmitgliedschaft nach vollendetem 10. Mitgliedsjahr, sowie dem vollendetem 32. Lebensjahres. 6.4 Der Vorstand kann Mitglieder durch ausserordentliche Vereinsverdienste zum Ehrenmitglied ernennen. § 7 Rechte der Mitglieder: 7.1. Stimm- und Wahlrecht 7.2. Berechtigung, alle Einrichtungen und Institutionen der KJMB zu benützen. In Absprache mit dem Vorstand, hat jedes Mitglied das Recht, alle Einrichtungen und Institutionen der KJMB zu benützen. Dies unter Einhaltung der Vereinsrichtlinien. 7.3. Anträge zu stellen und sich über Vereinsvorgänge orientieren zu lassen. 7.4. Statutenänderungen zu beantragen. § 8 Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu leisten, der von der Generalversammlung festgelegt wird. § 9 Weitere Pflichten der Mitglieder: 9.1 Vereinsstatuten einzuhalten. 9.1. sich den Vereinsbeschlüssen zu fügen. 9.2. die vom Vorstand angesetzten Versammlungen und Veranstaltungen zu besuchen. die vom Vorstand angesetzten Pflichtanlässe zu besuchen. Ansonsten können Massnahmen durch den Vorstand ergriffen werden. Eingestellt über www.PDF-ins-Internet.de - Haftung für Inhalt und Inhaber aller Rechte ist der Puplisher Kontaktdaten und Anbieterkennung des Puplishers/Autors entnehmen Sie bitte dem PDF-Archives auf www.PDF-ins-Internet.de. 9.3. sich dispensieren zu lassen, sofern triftige Gründe vorliegen, über längere Zeit den Vereinspflichten nicht nachkommen zu können, z.B. Landesabwesenheit, Krankheit usw. 9.4. Die Jungmannschäftler sollten ihre Kräfte und Zeit auch in den Dienst der Kirche und der Gemeinde stellen. Weglassen. § 10 10.1. Der Austritt aus dem Verein ist der Vereinsleitung unverzüglich mitzuteilen. Mit dem Austritt erlischt für die betreffende Person jeglicher Anspruch auf den Verein. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Mit dem Austritt erlischt für die betreffende Person jeglicher Anspruch auf den Verein. 10.2. Durch eine Heirat wird ein Jungmannschäftler vom Verein entlastet. § 11 Ausschlüsse Vernachlässigt ein Vereinsmitglied seine Pflichten, legt es ein dem Verein schädigendes Verhalten an den Tag oder bezahlt es den Jahresbeitrag nicht, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden, mit Beschluss der Vereinsleitung. Vernachlässigt ein Vereinsmitglied seine Pflichten, legt es ein dem Verein schädigendes Verhalten an den Tag oder bezahlt es den Jahresbeitrag nicht, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden, mit Beschluss des Vorstands. § 12 Die Vereinsleitung besteht aus dem Präses und den 7 Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und den 6 Vorstandsmitgliedern. § 13 Der Vorstand besteht aus: 13.1. Präsident 13.2. Vize-Präsident 13.3. Kassier 13.4. Aktuar 13.5 Beisitzer Sektion Sport Beisitzer Sport 13.6 Beisitzer Sektion kulturelle und kirchliche Anlässe Beisitzer Kirche Eingestellt über www.PDF-ins-Internet.de - Haftung für Inhalt und Inhaber aller Rechte ist der Puplisher Kontaktdaten und Anbieterkennung des Puplishers/Autors entnehmen Sie bitte dem PDF-Archives auf www.PDF-ins-Internet.de. 13.7 Beisitzer Sektion Spiel und Unterhaltung Beisitzer Kultur und Unterhaltung §14 Aufgabe des Vorstandes: - für das Wohl der KJMB zu sorgen. - die Überwachung auf Einhalten der Statuten. - die Durchführung der Vereinsbeschlüsse. - die Festigung der Vereinstätigkeit. - die Wahrung aller im Interesse des Vereins liegenden Belange. 14.1. Der Präsident vertritt den Verein in inneren und äusseren Angelegenheiten. Er führt bei Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz. Bei der GV legt er einen Tätigkeitsbericht vor. 14.2. Der Vize-Präsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall. 14.3. Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat der GV den Jahres- kassabericht vorzulegen. 14.4. Der Aktuar erstellt die Schriftstücke administrativer Art. Er verfasst die Sitzungs- und Versammlungsprotokolle und führt das Mitgliederverzeichnis. 14.5. Die 3 Beisitzer sind für die verschiedenen Sektionen zuständig und verantwortlich. Die 3 Beisitzer sind für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche zuständig und verantwortlich. 14.6. Bei Bedarf kann der Vorstand den Präses zu Vorstandssitzungen hinzuziehen. 14.6.1. Der Präses ist ein geistlicher Beistand der Pfarrei Balzers. In der Regel ist dies der Gemeinde Pfarrer. Er kann jedoch auch einen anderen geistlichen Beistand ernennen, welcher dann das Amt des Präses ausübt. 14.6.2. Der Präses verfügt über kein Stimmrecht bei Vorstandssitzungen. 14.7 Die Vorstandssitzungen werden je nach Bedarf vom Präsidenten einberufen. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens 5 Personen der Vereinsleitung notwendig. Die Gültigkeit einer Beschlussfassung erfordert ein Einfaches Mehr. 14.7 Die Vorstandssitzungen werden je nach Bedarf vom Präsidenten einberufen. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens 5 Personen des Vorstands notwendig. Die Gültigkeit einer Beschlussfassung erfordert ein Einfaches Mehr. Eingestellt über www.PDF-ins-Internet.de - Haftung für Inhalt und Inhaber aller Rechte ist der Puplisher Kontaktdaten und Anbieterkennung des Puplishers/Autors entnehmen Sie bitte dem PDF-Archives auf www.PDF-ins-Internet.de. § 15 Generalversammlung Die GV hat im 1. Quartal eines Jahres stattzufinden. Zur GV ist jedes Mitglied schriftlich einzuladen. Die GV hat im 1. Quartal, eines Jahres stattzufinden. Zur GV ist jedes Mitglied schriftlich einzuladen. Dies kann auf analoger oder digitaler Basis erfolgen. § 16 Abhaltung der Generalversammlung: 16.1. Begrüssung durch den Präsidenten 16.2. Bericht des Präses Weglassen 16.3. Wahl der Stimmzähler 16.4. Tätigkeitsbericht des Präsidenten und Genehmigung 16.5. Protokoll des Aktuars und Genehmigung 16.6. Kassabericht des Kassiers 16.7. Bericht der Rechnungsrevisoren Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Kassiers 16.8. Wahl des Präsidenten 16.9. Wahl des Vize Präsidenten 16.10. Wahl des Kassiers 16.11. Wahl des Aktuars 16.12. Wahl der 3 Beisitzer ± Sektion I ± III Wahl der 3 Beisitzer 16.13. Wahl von 2 Rechnungsrevisoren 16.14. Festlegung des Jahresbeitrages 16.15. Statutenänderungen 16.16. Anträge und Diverses § 17 Zur Beschlussfähigkeit einer GV erfordert es die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Im Falle der Nichtbeschlussfähigkeit ist spätestens nach einem Monat eine zweite GV einzuberufen, welche dann unbeschadet der Anzahl von Anwesenden beschlussfähig ist. Zur Beschlussfähigkeit einer GV erfordert es die Anwesenheit von einem Drittel der Mitglieder. Im Falle der Nichtbeschlussfähigkeit ist spätestens nach einem Monat eine zweite GV einzuberufen, welche dann unbeschadet der Anzahl von Anwesenden beschlussfähig ist. Eingestellt über www.PDF-ins-Internet.de - Haftung für Inhalt und Inhaber aller Rechte ist der Puplisher Kontaktdaten und Anbieterkennung des Puplishers/Autors entnehmen Sie bitte dem PDF-Archives auf www.PDF-ins-Internet.de. § 18 Die Wahl des Präsidenten muss schriftlich vorgenommen werden. Alle übrigen Wahlen und Abstimmungen können mündlich durchgeführt werden, sofern nicht mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine schriftliche Abstimmung verlangt. Die Gültigkeit einer Wahl oder Abstimmung unterliegt in allen Fällen dem Einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine weitere Abstimmung, bis zum Einfachen Mehr. Vorsitzender bei der Wahl des Präsidenten ist der Vize-Präsident. Bei dessen Verhinderung kann jedoch ein anderes Vorstandsmitglied die Wahl übernehmen. § 19 Vereinsstreitigkeiten sollen von der Vereinsleitung geschlichtet werden. Sofern keine Einigung zustande kommt, muss in einer ausserordentlichen Generalversammlung darüber entschieden werden. Vereinsstreitigkeiten sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Sofern keine Einigung zustande kommt, muss in einer ausserordentlichen Generalversammlung darüber entschieden werden. § 20 Auflösung Der Verein ist solange nicht aufgelöst, als noch 10 Mitglieder aktiv tätig sind. Im Falle der Auflösung der KJMB steht das vorhandene Vermögen zur Verfügung des katholischen Pfarramtes Balzers, bis zur Gründung einer neuen KJM mit gleichen oder ähnlichen Zielen und Zwecken. Die Mitglieder haben kein persönliches Recht auf das Eigentum und Vermögen der KJMB. Die Vereinsmitglieder haben kein persönliches Anrecht auf Eigentum und Vermögen der kath. Jungmannschaft Balzers. Eingestellt über www.PDF-ins-Internet.de - Haftung für Inhalt und Inhaber aller Rechte ist der Puplisher Kontaktdaten und Anbieterkennung des Puplishers/Autors entnehmen Sie bitte dem PDF-Archives auf www.PDF-ins-Internet.de. Vorstehende Statuten wurden von der Generalversammlung vom 11. Januar 1980 genehmigt und treten mit gleichem Datum in Kraft. Balzers, 15. Januar 1980 Balzers, 27. Juni 2020 KATH. JUNGMANNSCHAFT BALZERS Vize-Präsident Präsident Jonathan Linder Matthias Malin Eingestellt über www.PDF-ins-Internet.de - Haftung für Inhalt und Inhaber aller Rechte ist der Puplisher Kontaktdaten und Anbieterkennung des Puplishers/Autors entnehmen Sie bitte dem PDF-Archives auf www.PDF-ins-Internet.de.